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Stiftung zur Förderung von 
Kloster Bentlage
     

Satzung    (Fassung von 12. 2002)              

§ 3  Gemeinnützigkeit
 
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Stiftung kann ihre gemeinnützigen Zwecke auch mittelbar verwirklichen, indem sie die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen teilweise oder ganz im Sinne des § 58 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung einsetzt.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der bzw. die Stifter und seine/ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.                                                                               

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                                                 § 4         

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Geschichte...................
   890 Hof  Niederbentlage
  1022 Gertrudenkapelle 
  1437 Klostergründung
...........Klostergeschichte
........Baugeschichte
  1803 Residenz Rheina-Wolbeck
  1806 Adelssitz
  1978 Kauf durch Stadt Rheine
           Restaurierung
           Kulturelle Begegnungsstätte
          
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