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- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
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- Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
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- § 5 Organe der Stiftung
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- 1. Organe der Stiftung sind
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die Stifterversammlung,
- - das Kuratorium und
- - der Vorstand.
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Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
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Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
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- 2. Wenn
nichts anderes in der Satzung bestimmt ist,
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- beschließen die Organe der Stiftung mit einfacher Mehrheit und
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- sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
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