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Stiftung..................................
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Stiftung zur Förderung von 
Kloster Bentlage
   
Satzung    (Fassung von 12. 2002)    
              
§ 7  Kuratorium
   
1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 12 Personen: 
- dem vom Vorstand des Fördervereins Kloster/schloss Bentlage e.V. entsandten 
   Mitglied seines Vorstandes,
- drei von der Mitgliederversammlung des Fördervereins Kloster/Schloss Bentlage
  e.V. zu benennenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens,
- bis zu sechs von der Stifterversammlung entsandten Personen,
- dem Bürgermeister der Stadt Rheine  sowie einer weiteren, vom Rat der Stadt
   Rheine zu benennenden Person.
 
Die Berufung in das Kuratorium der Stiftung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederberufung ist zulässig.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Das Kuratorium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 60 % seiner Mitglieder.  
  
                                                Forts. § 7                                         
 
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Geschichte...................
   890 Hof  Niederbentlage
  1022 Gertrudenkapelle 
  1437 Klostergründung
...........Klostergeschichte
........Baugeschichte
  1803 Residenz Rheina-Wolbeck
  1806 Adelssitz
  1978 Kauf durch Stadt Rheine
           Restaurierung
           Kulturelle Begegnungsstätte
          
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