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- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
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- Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
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- § 9 Satzungsänderung,
Zusammenlegung, Auflösung.
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- 1.
Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen oder
die Auflösung der Stiftung sollen möglich sein, wenn die Erfüllung des
Stiftungszweckes aufgrund gewandelter Verhältnisse es erfordert.
- 2. Änderungen der Satzung, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung
können vom Kuratorium mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder
beschlossen werden. Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig,
wenn sie dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommen. Der
neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein.
- 3. Bei Auflösung oder Aufhebung
der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen der Stiftung
- a) an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur
Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser
Satzung,
- b) ersatzweise an den
Förderverein Kloster/Schloss Bentlage e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat
- 4. Der Genehmigungsvorbehalt der
Stiftungsaufsichtsbehörde ist zu beachten.
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